Allgemeine Auftrags- und Geschäfts­bedingungen der Metallbau Sandmeier GmbH

1. Allgemeines 

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge. Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im Übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden und ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte. 

1.2 Bestandteil des Vertrages sind im Übrigen die einschlägigen DIN-Normen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 

1.3 Sämtliche Abweichungen vom Vertrag, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest aber der schriftlichen Bestätigung durch die Metallbau Sandmeier GmbH. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

1.4 Mitarbeiter, Monteure, Fahrer der Metallbau Sandmeier GmbH sind grundsätzlich keine bevollmächtigten Vertreter, auch nicht Abschluss- oder Vermittlungsvertreter, sondern wirken nur als Erklärungs- oder Empfangsboten. Dies gilt nicht für Alexander oder Bernhard Sandmeier als Angestellten der Metallbau Sandmeier GmbH. 

1.5 Falls nicht anders vereinbart, werden Pulverbeschichtungen nach QIB-Optik 2 ausgeführt.

1.6 Wir gehen davon aus, dass eine Baugenehmigung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Beschaffung der Genehmigung und die daraus resultierenden Konsequenzen.

 

2. Angebot und Preise 

2.1 Angebote der Metallbau Sandmeier GmbH sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird. Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen, Aufschläge und Abgaben als vereinbart. 

2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Zeichnungen und Skizzen sind nur dann maßstabs- und ansichtsgenau, wenn dieses von der Metallbau Sandmeier GmbH ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde. 

2.3 Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. 

2.4 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht nach Menge und Preis gesondert aufgeführt sind. 

2.5 Sämtliche Nebenkosten (z.B. Krankosten, Hubsteiger, Hubarbeitsbühnen) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht nach Menge und Preis gesondert aufgeführt sind. 

2.6 Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. 

2.7 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für die Metallbau Sandmeier GmbH unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. 

2.8 Die Metallbau Sandmeier GmbH ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: 

  • Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder 
  • Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder – Umsatzsteuer.

     

2.9 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

2.10 Nimmt der Auftraggeber die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Auftragswertes als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz oder ( §8 Nr. 1 II VOB, Teil B) einen nachweisbar höheren Schaden zu verlangen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers ist die Metallbau Sandmeier GmbH berechtigt, die Liefergegenstände 

auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Auftraggeber nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. 

 

3. Lieferung, Ausführung und Fristen 

 3.1 Verbindliche Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt: 

  • reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Vorlieferern, 
  • störungsfreien Betriebsablauf, 
  • keine außerbetrieblichen auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen, 
  • Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Auftraggebers.


Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz oder teilweise von der Erfüllungsverpflichtung. Ausführungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren, im
Übrigen gilt § 5 VOB, Teil B. 

3.2 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen infolge von Umständen, die die Metallbau Sandmeier GmbH nicht zu vertreten hat, ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wenn 

Genehmigungen Dritter oder von Behörden oder die für die Ausführung erforderlichen, technischen Unterlagen oder Angaben, die der Kunde zu beschaffen hat, nicht rechtzeitig eingehen oder nachträglich geändert werden, ist die Metallbau Sandmeier GmbH wahlweise zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt 

höhere Gewalt (z.B.: Nichtbelieferung mit 

Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen etc. ) ein, so ist die Metallbau Sandmeier GmbH berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. 

Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sofern uns nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Lieferungsverzug oder das Lieferungsunvermögen vorgeworfen werden kann. In jedem Fall ist ein evtl. Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. 

3.3 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. 

3.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, welche der Auftraggeber nicht selbstständig zurückweisen darf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbstständige Lieferungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. 

 

4. Eigentumsvorbehalt  

4.1 Die Metallbau Sandmeier GmbH behält sich bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unter Einschluss des Saldos aus laufender Rechnung (Kontokorrent), das Eigentum an sämtlichen Lieferungen und Leistungen vor. 

4.2 Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt für die Metallbau Sandmeier GmbH, ohne dass die Metallbau Sandmeier GmbH verpflichtet wird. 

4.3 Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware. Mit der Entstehung der neuen beweglichen Sache ist die Metall- bau Sandmeier GmbH deren Eigentümer. Sofern die Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die im Eigentum Dritter stehen, erhält die Firma Metallbau Sandmeier GmbH an der neuen Sache 

Miteigentum gemäß den §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Kunde nach diesen Bestimmungen Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache auf die Metallbau Sandmeier GmbH nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware von der Metallbau Sandmeier GmbH zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. 

4.4 Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und zur Weiterveräußerung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und ermächtigt mit der Maßgabe, dass die Metall- & Maschinenbau Sandmeier GmbH Inhaber der abgetretenen Forderungen wird, Tauschgeschäfte, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor den ihm verbleibenden Teilen ab. Die Metall- & Maschinenbau Sandmeier GmbH nimmt die Abtretung an. 

4.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

 

5. Gewährleistung / Haftungsausschluss 

5.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 der VOB, Teil B trägt. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gilt ebenso wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB, Teil B. 

5.2 Die Metallbau Sandmeier GmbH gewährleistet Privatkunden für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, dass die gelieferten Gegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. 

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten ferner nicht für Verschleißteile und -materialien. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. 

5.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat die Metallbau Sandmeier GmbH den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Metallbau Sandmeier GmbH auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. 

5.4 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen. 

5.5 Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. 

5.6 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Die Metallbau Sandmeier GmbH haftet im Falle von einfacher Fahrlässigkeit (auch durch Erfüllungsgehilfen) – außer bei Schäden des Lebens oder der Gesundheit oder nach dem 

Produkthaftungsgesetz – nur für die bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden. 

5.7. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. 

 

6. Gerichtsstand 

6.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand, sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Metallbau Sandmeier GmbH. 

6.2 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. 

 

 Stand 01.12.2023